Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig und erhalten volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Vor dem 18. Lebensjahr bedarf es aber einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann somit eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn
- der/die zukünftige EhepartnerIn bereits volljährig ist und
- der/die Obsorgeberechtigte einwilligt.
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